„Suche nicht die Fehler – finde das Heilmittel.“
Henry Ford
Neben hervorragenden medizinischen Kenntnissen werden den Ärzten und Zahnärzten heute auch umfangreiche Kenntnisse in unterschiedlichen Rechtsgebieten abverlangt, die weitreichende Folgen haben können. Der Arzt in eigener Praxis muss sich mit Arbeitsrecht, Steuerrecht, Buchhaltung, Datenschutz, Finanzplanung, Antikorruptionsgesetz, Vergütungsvorschriften der Krankenkassen, Budgetierung der Arzthonorare, IGeL-Leistungen u.v.m. auseinandersetzen.
Die exzellente Patientenversorgung ist kein Garant für den langfristigen Praxiserfolg, wenngleich sie eine wichtige Voraussetzung ist. Sie benötigen betriebswirtschaftliches Wissen, das sich an den Problemen und Sorgen der Ärzteschaft orientiert! Die Steuerkanzlei Staenicke in Berlin-Wilmersdorf hilft Ärzten und Zahnärzten in Berlin, vor allem in den Stadtteilen Schöneberg, Charlottenburg, Friedenau, Grunewald, Steglitz, Tempelhof, Tiergarten, Zehlendorf auf wirtschaftlichen Erfolgskurs zu bleiben. Wir halten Ihnen den Rücken frei und Sie haben mehr Zeit, sich um Ihre Patienten zu kümmern!
Wirtschaftsberatung für Ärzte und Zahnärzte in Berlin
Der Wettbewerbsdruck unter den Ärzten und Arztpraxen ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Die Patienten erwarten nicht nur Freundlichkeit, Zeit und Kompetenz, sondern auch den Rückgriff auf neueste Erkenntnisse in der Medizin und den Einsatz moderner, leistungsfähiger Geräte zur Analyse und Diagnostik. Oft müssen Kredite zur Anschaffung neuer medizinischer Geräte aufgenommen werden. Die Berliner Steuerkanzlei Staenicke analysiert die wirtschaftliche Situation der Arztpraxis, stellt einen Investitionsplan auf, prüft, wie die Investition sich auf die Liquidität der Arztpraxis auswirkt und ermittelt die voraussichtliche Rentabilität der Investition.
Jede Arztpraxis braucht ausreichend Personal, um den Patienten möglichst kurze Wartezeiten zu bieten und die anfallenden Arbeiten in Verwaltung, Analyse und Diagnostik zu bewältigen. Wie kann das medizinische Personal optimal eingesetzt werden, um den Praxisbetrieb auf hohem Niveau zu gewährleisten und die Personalkosten nicht aus dem Ruder laufen zu lassen? Gern beraten wir Sie, zeigen Sparpotentiale beispielsweise unter Einsatz der vielfältigen Möglichkeiten zur Lohnsteueroptimierung auf und informieren Sie über die Voraussetzungen und Pflichten beim Einsatz von Minijobbern und geringfügig Beschäftigten.
Sprechen Sie mein Team an, wenn Sie Fragen haben! Wir sind Ihnen behilflich, Ihre Arztpraxis auf wirtschaftlichem Erfolgskurs zu halten.
Praxisnachfolge, Praxisübergabe und Praxisverkauf für Ärzte und Zahnärzte in Berlin
Der Ärztemangel macht auch vor Berlin nicht halt. Zudem sind die Fachärzte und Allgemeinmediziner in den einzelnen Stadtbezirken von Berlin ungleich verteilt. Dies wirkt sich auch auf die Regelung der Praxisnachfolge aus.
Es braucht Zeit und Geduld, einen geeigneten Nachfolger für die Arztpraxis zu finden, wenn er nicht aus der eigenen Familie kommt. Es wird empfohlen, ca. 5 bis 8 Jahre vor dem geplanten Ruhestand, die Regelung der Praxisnachfolge anzugehen. Zudem müssen berufsrechtliche Vorschriften beachtet werden.
Gewöhnlich ermittelt der Arzt oder Zahnarzt den Gewinn der Arztpraxis mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Bei Verkauf der Arztpraxis muss eine Bilanz aufgestellt werden, um den steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn vom steuerlich nicht begünstigten Gewinn zu trennen. Der Arzt kann bei Praxisverkauf von einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG profitieren, einen Steuerfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen oder die Fünftel-Regelung nach § 34 Abs.1 EStG nutzen. Daher kann es ratsam sein, den Praxisverkauf nicht erst zum Jahresende, sondern in den ersten Monaten eines Jahres zu realisieren. Wenn die Arztpraxis nicht als Ganzes auf einmal verkauft wird, dann sollte vorab geprüft werden, ob ein Teilverkauf ebenfalls umsatzsteuerbefreit wäre.
Die Steuerkanzlei Staenicke unterstützt Sie in allen Phasen der Praxisnachfolge und des Praxisverkaufs, berät Sie zu verschiedenen Formen sowie den finanziellen und steuerlichen Konsequenzen der Praxisübergabe. Nehmen Sie sich für das wichtige Thema „Praxisnachfolge und Praxisverkauf“ Zeit und lassen Sie sich vom Steuerberater über wichtige Punkte und Fallstricke informieren.
Umsatzsteuer – für Ärzte und Zahnärzte- Steuerfalle umgehen!
Medizinische Leistungen unterliegen gewöhnlich nicht der Umsatzsteuerpflicht. Nach § 4 Nr. 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) sind Ärzte nicht davon betroffen. Wenn der Arzt aber IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) erbringt oder Gutachten erstellt, kann sich eine Umsatzsteuerpflicht ergeben. Die Umsatzsteuerfalle schnappt zu.
Es gibt mehrere Kriterien, die erfüllt sein müssen, dass IGeL-Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Die Leistung muss immer einem therapeutischen Zweck dienen, was im Falle von Vorsorgemaßnahmen, Rehabilitationsmaßnahmen oder zusätzlichen Diagnosemaßnahmen erfüllt ist.
Maßnahmen zur Prävention und Selbsthilfe, Lifestyle-Angebote und Schönheitsoperationen unterliegen dagegen der Umsatzsteuer. Schönheitsoperationen sind nur in seltenen Fällen umsatzsteuerbefreit, nämlich, wenn Fehlfunktionen und Fehlbildungen verhindert oder behoben werden bzw. der Patient nach Verbrennungen oder anderen Unfällen sein ursprüngliches Aussehen zurückerlangen soll. Die Kostenübernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse ist nicht gleichbedeutend mit der Umsatzsteuerbefreiung. Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass die Behandlung den Heilungsprozess fördert, also eine Heilbehandlung vorliegt.
Der Europäische Gerichtshof stellte 2010 in einem Urteil fest, dass die Leistungen des Arztes nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Um bei späteren Betriebsprüfungen gewappnet zu sein und Umsatzsteuernachzahlungen zu vermeiden, ist eine gute und ausreichende Dokumentation der erbrachten medizinischen Leistungen, deren Indikation und therapeutischer Nutzen von großer Bedeutung. Der Arzt ist regelmäßig in der Nachweispflicht.
Arzt/ Zahnarzt als Unternehmer
Wenn der Arzt, Zahnarzt oder die Gemeinschaftspraxis nicht mehr als 22.0000 € Einnahmen aus umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen Leistungen oder anderen umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten erzielt, kann er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. In dem Fall ist dann auch der Vorsteuerabzug nicht möglich.
Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, dann sind sie zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet und zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ob der Vorsteuerabzug vorteilhaft ist, hängt vor allem von der Ausstattung mit medizinischen Geräten und vom Umfang der medizinischen Leistungen mit den Geräten ab. Werden mit dem medizinischem Gerät nur steuerpflichtige medizinische Leistungen erbracht, dann ist der volle Vorsteuerabzug möglich. Werden sowohl umsatzsteuerpflichtige und von der Umsatzsteuer ausgeschlossene Leistungen erbracht, dann ist eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen. Die Vorsteuer kann nur anteilsmäßig in Abzug gebracht werden. Der Steuerberater prüft den Einzelfall, ob sie signifikante Steuervorteile mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erzielen.
Zu umsatzsteuerpflichtigen Unternehmertätigkeiten des Arztes zählen der Handel mit Medizinprodukten, die Gutachtertätigkeit, die Leichenschau, die Vermietung an Handelsunternehmen wie Apotheke, Sanitätsfachhandel u.v.m.
Kritisch ist der zusätzliche Handel mit Waren z.Bsp. Zahnbürsten in der Zahnarztpraxis, Nahrungsergänzungsmittel beim Sportarzt oder bei homöopathisch ausgerichteten Arztpraxen, Schuheinlagen, Gehhilfen bei Orthopäden. Der Handel mit Waren ist gewöhnlich mit der Absicht zur Erzielung von Gewinnen verbunden. Deshalb unterliegt der Warenhandel der Gewerbesteuer. Wenn Sie keine Vorkehrungen treffen, kann die Gewerbesteuerpflicht auf die gesamte Arztpraxis abfärben, d.h., auch die Einnahmen aus rein medizinischen Leistungen sind dann gewerbesteuerpflichtig. Dies kann zum wirtschaftlichen Ruin der Arztpraxis führen.
Leistungen zur Steuerberatung für Ärzte und Zahnärzte:
- Beratung zu Investition und Finanzierung
- Finanzierungsvergleich – Kauf oder Leasing
- Beratung und Begleitung bei der Regelung der Praxisnachfolge – Praxisverkauf
- Liquiditätsplanung
- Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Buchhaltung
- Unterstützung bei der Praxisnachfolge, Praxisübergabe, Praxisverkauf
- Umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Leistungen
- Kleinunternehmerregelung