„Die Wahrheit ist selten rein und niemals einfach.“
Oscar Wilde
Seit vielen Jahren berät die Steuerkanzlei Staenicke erfolgreich Künstler und Schauspieler aus dem Großraum Berlin, die bei Film und Theater tätig sind, sowie viele andere Kulturschaffende. Gerade kreative Menschen empfinden die Buchhaltung und das Ausfüllen von Formularen wie Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung als Last. Belasten Sie sich nicht unnötig und halten Sie sich den Kopf frei – vertrauen Sie unserer Erfahrung rund um die Steuerberatung für künstlerische Berufe.
Wir sind mit den Anforderungen und Wünschen der Künstler und Kulturschaffenden in Sachen Steuern vertraut. Wir versprechen Ihnen eine umfassende und vorausschauende Steuerberatung. Vereinbaren Sie einfach einen Kennenlern-Termin mit uns.
Umsatzsteuer für Künstler, Schauspieler, Musiker und Kulturschaffende in Berlin
Honorare für Konzertauftritte, Lesungen u.a. sind mit 19 % Mehrwertsteuer abzurechnen, während die Übertragungsrechte von Mitschnitten und Aufzeichnungen mit 7 % Mehrwertsteuer berechnet werden. Wie so oft im Leben, steckt der Teufel im Detail. Noch komplizierter wird es bei Auslandsengagements, denn keiner will zweimal auf die gleiche Sache Steuern entrichten. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ausland, in dem der Auftritt stattfindet?
Schätzen Sie die Umsätze ihrer Künstler-GbR für das nächste folgende Jahr so genau wie möglich ab.
Wissen sie, wann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% und wann der volle Mehrwertsteuer von 19 % auf Produkte und Dienstleistungen von Künstlern fällig ist? Mit diesen Fragen finden Sie sich im Steuerdschungel wieder und tappen vielleicht unfreiwillig in eine Steuerfalle. Der Gesetzgeber möchte mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % soziale und kulturelle Zwecke fördern. Räumt der Fotograf seinem Kunden per Lizenzvertrag die Nutzungsrechte an Fotos ein und ist dies der wesentliche Vertragsbestandteil, dann wird nur der ermäßigte Steuersatz 7 % MwSt. berechnet, weil urheberrechtliche Nutzungsrechte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Verkauft der Fotograf aber Fotoprodukte wie Foto-CD, Fotobuch, Fotoabzüge u.a., wird der volle Steuersatz 19 % MwSt. fällig. Achten Sie bei der Rechnungslegung unbedingt auf die genaue Bezeichnung der Leistungen, um im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht zu empfindlichen Umsatzsteuernachzahlungen verdonnert zu werden.
Künstler und Kulturschaffende, die eigene Werke herstellen, die dem Urheberschutz unterliegen, dürfen für die Übertragung von Rechten an diesen Werken den ermäßigten Steuersatz von 7 % berechnen.
Abhängig von Ihren Leistungen kommt auch eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG in Betracht.
Künstlersozialabgabe und Künstlersozialversicherung
Künstler wie Schauspieler, Grafiker, Musiker, Sänger und Publizisten sind über die Künstlersozialversicherung ähnlich abgesichert wie die Arbeitnehmer, sind also renten-, kranken- und pflegeversichert. Das Künstlersozialversicherungsgesetz regelt, wer die Künstlersozialabgabe zu leisten hat. Dennoch bleiben oft viele Fragen offen.
Wann ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?
Die Künstlersozialabgabe wird nur fällig, wenn der Künstler, Maler, Fotograf, Grafiker, Musiker, Dirigent, Schauspieler, Journalist, Texter, Schriftsteller als Selbständiger, Einzelunternehmer oder als Partner einer Personengesellschaft (GbR, OHG) tätig und als natürliche Person bezahlt wird. Die Künstlersozialabgabe wird nicht erhoben, wenn der Künstler seine Leistungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft anbietet.
Wer zahlt die Künstlersozialabgabe?
Als abgabepflichtig gelten die sogenannten Verwerter wie Verlage, Agenturen. Auch andere Unternehmen müssen diese Abgabe zahlen, nämlich, wenn sie regelmäßig selbständige Künstler beauftragen: „Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.“ (siehe Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG § 24). Der Gesetzgeber hat die Auslegung von „gelegentliche Aufträge“ nicht genau definiert. Die Steuerkanzlei Staenicke in Berlin prüft, ob Ihr Unternehmen sich auf „gelegentliche Aufträge“ berufen kann und somit keine Künstlersozialabgabe abführen muss.
Weitere Informationen: PDF-Datei der Künstlersozialkasse:
Die Unternehmen, die die Künstlersozialabgabe zahlen müssen, sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse bis zum 31.März des Folgejahres anzumelden (§ 27 KSVG). Beachten Sie, dass die Sozialversicherungsträger bei der Betriebsprüfung auch auf die Künstlersozialabgabe schauen. Dann können Nachzahlungen, Säumniszuschläge und ein eventuelles Bußgeld das Unternehmen zusätzlich und unerwartet finanziell belasten.
Das Unternehmen hat die Aufzeichnungspflichten gemäß § 28 KSVTG zu leisten. Die Unterlagen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden!
Leistungen zur Steuerberatung für Künstler, Schauspieler, Musiker und andere Kulturschaffende:
- Steuerberatung zu Lizenzen, Verwertungsrechten und anderen Urheberrechten
- Steuerberatung für ausländische Künstler – Doppelbesteuerung vermeiden
- Umsatzsteuerpflicht für Künstler
- Prüfung der Pflicht zur Künstlersozialabgabe
- Künstlersozialabgabe und Künstlersozialkasse
- Erstellung privater und unternehmerischer Steuererklärungen für Künstler, Schauspieler, Musiker, Kulturschaffende
- Erstellung von Jahresabschlüssen
- Buch- und Lohnbuchhaltung